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Haus mit Photovoltaikanlage verkaufen: Vergütung, Steuern, Unterlagen

Autorenbild: Jonas Nonnenprediger
Jonas Nonnenprediger
vor 1 Tag
7 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 11 Stunden

Wer ein Haus mit Photovoltaikanlage verkaufen will, muss die Anlage nicht abbauen und verliert auch den Förderanspruch nicht: Die Einspeisevergütung hängt an der Anlage, nicht an Ihrer Person, und läuft beim neuen Betreiber mit unverändertem Satz und unveränderter Restlaufzeit weiter. Entscheidend ist, dass der Käufer tatsächlich Anlagenbetreiber wird und der Wechsel beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister gemeldet wird. Daneben sind drei Steuerarten zu bedenken: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Und je älter die Anlage ist, desto mehr entscheiden vollständige Unterlagen darüber, ob Käufer und Bank in ihr einen Wert oder ein Risiko sehen.


Haus mit Photovoltaik verkaufen

Die Einspeisevergütung bleibt an der Anlage, nicht an Ihnen


Der Anspruch auf Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz steht dem Anlagenbetreiber zu, nicht zwangsläufig dem Eigentümer des Hauses. Anlagenbetreiber ist, wer die Anlage nutzt, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen; der Bundesgerichtshof stellt dabei auf die tatsächliche Herrschaft über die Anlage, die eigenverantwortliche Bestimmung ihrer Arbeitsweise und das wirtschaftliche Risiko ab. Übernimmt der Käufer diese Stellung, geht der Vergütungsanspruch auf ihn über.


Ein Verkauf ändert nach der Clearingstelle EEG/KWKG grundsätzlich weder das Bestehen noch die Höhe des Zahlungsanspruchs. Die Förderdauer richtet sich weiterhin nach der Inbetriebnahme: Gezahlt wird in der Regel 20 Jahre, bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres. Eine Anlage, die im Mai 2014 in Betrieb ging, wird also noch bis Ende 2034 vergütet, und zwar zu dem Satz, der bei Inbetriebnahme galt. Was Sie weitergeben, ist also eine bezifferbare Restlaufzeit. Ob der Käufer auch in Ihren Einspeisevertrag eintritt, richtet sich nach dessen Gestaltung; der Netzbetreiber muss seine EEG-Pflichten aber auch ohne eigenen Vertrag erfüllen.


Für neue Anlagen ist die Rechtslage in Bewegung: Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 eine EEG-Novelle beschlossen, die neue Solaranlagen stärker in die Direktvermarktung führen soll. Die Mitteilung der Bundesregierung bezieht sich auf neue Anlagen und trifft zu Bestandsanlagen keine Aussage; abgeschlossen war das Verfahren Anfang November 2026 nicht. Welche Schritte sonst dazugehören, habe ich unter Immobilienverkauf zusammengestellt.


Betreiberwechsel: Was Netzbetreiber und Marktstammdatenregister verlangen


Der Übergang der Betreiberstellung passiert nicht von selbst. Zwei Stellen sind beteiligt, mit eigenen Fristen.


  1. Netzbetreiber: Der Betreiberwechsel ist unverzüglich anzuzeigen, unter Angabe des neuen Anlagenbetreibers. Dafür gibt es in der Regel ein Formular, das beide Seiten unterschreiben.

  2. Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: Der Wechsel ist innerhalb eines Monats zu melden (§ 7 Absatz 1, § 3 Absatz 1 Nummer 1 Marktstammdatenregisterverordnung). Der neue Betreiber übernimmt die Verantwortung für die Daten, der alte gibt seine Betreiberstellung ab.

  3. Zählerstände: Halten Sie die Stände von Einspeise- und Bezugszähler am Übergabetag im Protokoll und mit Foto fest. Daran hängt die Abgrenzung der Abrechnung.

  4. Finanzamt: Haben Sie den Anlagenbetrieb steuerlich erfasst, endet diese Tätigkeit mit der Übergabe. Das gehört in die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.


Die Clearingstelle EEG/KWKG empfiehlt, die Registrierung bei der Bundesnetzagentur parallel zur Meldung an den Netzbetreiber vorzunehmen, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Sinnvoll ist außerdem ein klarer Stichtag für den Übergang von Nutzen und Lasten im Kaufvertrag, der die Meldepflichten ausdrücklich dem Käufer zuordnet. Sonst bleibt offen, wer sich kümmert.


Haus mit Photovoltaikanlage verkaufen: Diese Unterlagen gehören dazu


Eine Photovoltaikanlage ist für Käufer nur so viel wert, wie sie belegen können. Wer Inbetriebnahmedatum, Leistung und Vergütungssatz nicht nachweisen kann, verhandelt über ein Gefühl. Diese Unterlagen sollten vor der ersten Besichtigung bereitliegen.


Unterlage

Wofür Käufer und Bank sie brauchen

Woher Sie sie bekommen

Inbetriebnahmeprotokoll

Bestimmt Restlaufzeit und Höhe der Vergütung

Installationsbetrieb, eigene Unterlagen

Registrierung im Marktstammdatenregister

Belegt die gemeldete Bruttoleistung in Kilowatt (peak)

Eigenes Konto im Marktstammdatenregister

Abrechnungen des Netzbetreibers

Zeigen Vergütungssatz und eingespeiste Strommengen

Netzbetreiber

Technische Dokumentation

Module, Wechselrichter, Speicher, Alter und Zustand

Installationsbetrieb

Garantie- und Wartungsnachweise

Zeigen Wartungsstand und was auf den Käufer übergeht

Hersteller, Wartungsbetrieb

Versicherungsnachweis

Klärt, ob die Anlage mitversichert ist

Gebäudeversicherer

Verträge zu Pacht, Leasing oder Finanzierung

Zeigen, wer Betreiber ist und welche Lasten übergehen

Eigene Unterlagen, Grundbuch


Legen Sie die Nachweise in einem eigenen Ordner ab, getrennt von den übrigen Verkaufsunterlagen. Welche Unterlagen darüber hinaus zu einem Hausverkauf gehören, finden Sie in meiner Checkliste für Unterlagen beim Hausverkauf.


Einen Punkt übersehen Eigentümer häufig: Herstellergarantien auf Module und Wechselrichter sind nicht automatisch auf den Erwerber übertragbar. Prüfen Sie die Bedingungen, bevor Sie eine Restgarantie zusagen. Gleiches gilt für Wartungs- und Versicherungsverträge, die oft auf Sie als Person laufen.


Steuern beim Verkauf: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer


Steuerlich ist der Verkauf auf drei Ebenen zu betrachten. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung; bei älteren und bei größeren Anlagen gehören die folgenden Punkte vor den Notartermin zu Ihrem Steuerberater.


Einkommensteuer

Nach § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, wenn die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung höchstens 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt und insgesamt 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem nicht übersteigt. Für das Grundstück selbst gilt diese Befreiung nicht: Dort entscheidet weiterhin die Spekulationsfrist, ob ein Verkaufsgewinn zu versteuern ist.


Umsatzsteuer

Der Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz betrifft die Lieferung und Installation von Solarmodulen und Speichern an den Anlagenbetreiber bis 30 Kilowatt (peak). Er regelt den Einbau, nicht automatisch jeden späteren Weiterverkauf. Haben Sie für eine ältere Anlage Vorsteuer gezogen und zur Regelbesteuerung optiert, kann ein Verkauf innerhalb des Berichtigungszeitraums nach § 15a Umsatzsteuergesetz eine Vorsteuerberichtigung auslösen; dieser Zeitraum beträgt bei Aufdachanlagen üblicherweise fünf Jahre, bei dachintegrierten Anlagen zehn Jahre. Auch gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksumsätze nicht ohne weiteres für eine Aufdachanlage mit. Das sind die Stellen, an denen ein Verkauf unerwartet Geld kostet.


Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer zahlt in der Regel der Käufer; in Mecklenburg-Vorpommern beträgt der Satz seit dem 1. Juli 2019 sechs Prozent. Ob die Anlage in die Bemessungsgrundlage fällt, hängt nach einem im Juli 2025 veröffentlichten, zwischen Bund und Ländern abgestimmten Erlass von Bauart und Nutzung ab. Versorgt die Anlage nur das Gebäude selbst, gilt sie als Gebäudebestandteil und wird mitbesteuert. Speist sie ausschließlich ein und ist auf eine Trägerkonstruktion über dem vorhandenen Dach montiert, kommt eine Behandlung als Betriebsvorrichtung in Betracht, die nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ersetzt sie dagegen Dachhaut, Fassadenteile oder Fenster, ist sie Gebäudebestandteil. Bauart und Nutzung sollten daher im Kaufvertrag klar beschrieben sein; die Einordnung im Einzelfall trifft das Finanzamt.


Wenn die Anlage nicht Ihnen gehört: Pacht, Leasing und Mietdach


Nicht jede Anlage auf einem Dach gehört dem Hauseigentümer. Haben Sie sie finanziert, ist zu klären, ob das Darlehen mit dem Verkauf abgelöst wird und ob die Anlage zur Sicherheit an die Bank übereignet wurde. Bei einer gepachteten oder geleasten Anlage kann der Käufer nur mit Zustimmung des Anbieters in den Vertrag eintreten; fragen Sie früh nach Restlaufzeit, Übernahmebedingungen und möglicher Ablösesumme. Haben Sie Ihre Dachfläche an einen Dritten vermietet, kann dieses Nutzungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch stehen und bindet dann auch den Käufer.


Was die Anlage für Preis und Käuferkreis bedeutet


Eine pauschale Wertsteigerung lässt sich nicht beziffern; wer einen festen Zuschlag nennt, rechnet mit einer Zahl, die er nicht belegen kann. In der Wertermittlung wird eine Aufdachanlage üblicherweise über ihren Zeitwert und als objektspezifisches Merkmal berücksichtigt. Ihr Beitrag hängt an Alter und Restnutzungsdauer der Komponenten, am Vergütungssatz, an der verbleibenden Förderdauer und an der Eigenverbrauchsquote. Wie ich den Wert einer Immobilie insgesamt ermittle, erläutere ich unter Wertermittlung.


Im Energieausweis schlägt sich die Anlage meist weniger deutlich nieder als erwartet: Die Anrechnung erneuerbar erzeugten Stroms auf den Jahres-Primärenergiebedarf ist im Gebäudemodernisierungsgesetz für zu errichtende Gebäude geregelt, für den Ausweis eines Bestandsgebäudes also nur begrenzt relevant. Beim Käuferkreis wirkt die Anlage dagegen klar: Selbstnutzer, die Wärmepumpe oder Elektroauto planen, rechnen den Eigenverbrauch mit und fragen gezielt nach Erzeugungsdaten. Diese Gruppe honoriert eine dokumentierte Anlage und reagiert empfindlich auf Lücken.


Schwerin und Umgebung: Was regional dazukommt


Für den Betreiberwechsel ist der zuständige Verteilnetzbetreiber Ihr Ansprechpartner. Im Konzessionsgebiet der Stadt Schwerin betreibt die Netzgesellschaft Schwerin mbH das Stromnetz, im Umland sind andere Netzbetreiber zuständig, etwa die WEMAG Netz GmbH. Wer für Ihre Anlage zuständig ist, steht in Ihren Einspeiseabrechnungen, dort auch die bei der Ummeldung verlangte Anlagennummer.


Ein zweiter regionaler Punkt betrifft den Denkmalschutz. Schwerin ist mit dem Residenzensemble Welterbestätte und hat zahlreiche Einzeldenkmale. Veränderungen am Erscheinungsbild eines Denkmals sind nach dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtig; das kann eine Dachanlage betreffen. Wurde eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, müssen Käufer das erfahren. Klären Sie das vor der Vermarktung mit der unteren Denkmalschutzbehörde. Was beim Verkauf in Schwerin sonst zu beachten ist, habe ich unter Haus verkaufen in Schwerin beschrieben.


Mein Rat für Eigentümer mit Photovoltaikanlage


Behandeln Sie die Anlage als eigenes Thema mit eigenem Unterlagenordner. Beschaffen Sie Inbetriebnahmeprotokoll, Registerauszug und die letzten Einspeiseabrechnungen, bevor Sie einen Preis festlegen, und prüfen Sie Abteilung II des Grundbuchs sowie offene Verträge zu Pacht, Leasing oder Finanzierung. Lassen Sie die steuerlichen Punkte von Ihrem Steuerberater prüfen, insbesondere bei Anlagen, für die Sie Vorsteuer gezogen haben. Und regeln Sie Betreiberwechsel, Meldepflichten und Zählerstände ausdrücklich im Kaufvertrag, statt sie der Übergabe zu überlassen.


Wenn Sie eine Immobilie mit Photovoltaikanlage in Schwerin oder im Umland verkaufen möchten, sehe ich mir die Anlage und die vorhandenen Nachweise gern gemeinsam mit Ihnen an und sage Ihnen, welche Unterlagen für eine belastbare Einschätzung noch fehlen.


Häufige Fragen zum Hausverkauf mit Photovoltaikanlage


Geht die Einspeisevergütung beim Hausverkauf auf den Käufer über?

Ja, sofern der Käufer tatsächlich Anlagenbetreiber wird. Der Vergütungsanspruch hängt an der Anlage, nicht an der Person: Satz und Restlaufzeit richten sich weiter nach dem Datum der Inbetriebnahme.

Der Wechsel ist dem Netzbetreiber unverzüglich anzuzeigen und im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats zu melden. Der neue Betreiber übernimmt die Registrierung, der alte gibt seine Betreiberstellung ab. Regeln Sie das ausdrücklich im Kaufvertrag.

Das hängt von der Vorgeschichte ab. Haben Sie für die Anlage Vorsteuer gezogen und zur Regelbesteuerung optiert, kann ein Verkauf innerhalb des Berichtigungszeitraums nach § 15a Umsatzsteuergesetz eine Vorsteuerberichtigung auslösen. Klären Sie das vor dem Notartermin mit Ihrem Steuerberater.

Ein pauschaler Zuschlag lässt sich nicht beziffern. In der Wertermittlung wird eine Aufdachanlage über ihren Zeitwert und als objektspezifisches Merkmal berücksichtigt. Wie stark sie wirkt, hängt an Alter, Vergütungssatz, Restförderdauer und Eigenverbrauch.



 
 

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